BETREUUNGSBÜRO  VOSS

Berufsbetreuer im Ammer-Lech-Land

Grundsätzliches zum Thema rechtliche Betreuung

Selbstbestimmung und Hilfe


Das Betreuungsrecht wird durch die seit 01.01.2023 geltenden neuen und veränderten Vorschriften (§§ 1814 ff BGB) geregelt. Betreuer werden vom Amtsgericht / Betreuungsgericht dazu bestellt und von diesem beaufsichtigt.

Rechtliche Betreuung ist keine soziale, pflegerische oder gesundheitliche Betreuung. Sie ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der "Gebrechlichkeits-pflegschaft" getreten und auf die erforderlichen Aufgaben-kreise beschränkt. Die rechtliche Betreuung ermöglicht Rechtshandlungen stellvertretend im Namen der Betreuten (§ 164 BGB), die diese selbst nicht mehr vornehmen können.

Wer braucht eine rechtliche Betreuung?

Grundsätzlich kann jeder erwachsene Mensch in seinem Leben durch Alter, Krankheit oder eine Behinderung so hilfebedürfig werden, dass die selbständige Bewältigung von bestimmten Lebenssituationen schwer oder gar unmöglich wird. Wenn die Organisation des Alltags oder die Vertretung der eigenen Rechte nicht mehr ausreichend gesichert sind, wird eine rechtliche Betreuung beim Betreuungsgericht für die betroffenen Person angeregt und ein geeigneter Betreuer (Angehörige, ehrenamtliche Betreuer oder Berufsbetreuer) bestellt.


Betreuerbestellung

Juristischer Hintergrund



Eine Betreuung wird schriftlich beim Amtsgericht Weilheim oder bei der Betreuungsstelle des Amtsgerichtes des Landratsamtes Weilheim Schongau angeregt.

Der Antrag kann durch den Betroffenen selbst, durch dessen Angehörige, Mitarbeiter einer Einrichtung oder eines Beratungs-dienstes, durch einen niedergelassenen Arzt oder eine Klinik erfolgen.

Das Amtsgericht holt durch die Betreuungsstelle eine soge-nannte Sachverhaltsermittlung ein. Es wird geprüft ob eine rechtliche Betreuung Sinn macht und welchen Umfang diese haben sollte. Zudem geht es um die Auswahl eines geeigneten Betreuers.


Das Amtsgericht gibt ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Es soll geklärt werden, ob die Voraussetzungen nach §§ 1814 ff. BGB vorliegen.

Anschließend findet durch den Betreuungsrichter eine persönliche Anhörung des /der zu Betreuenden  statt. Diese findet meist in der üblichen Umgebung des / der Betreuten (z.B. bei ihm oder ihr zuhause) oder falls zumutbar im Amtsgericht statt.

In manchen Fällen wird für das Betreuungsverfahren ein sogenannter Verfahrenspfleger bestellt.

Der Betreuungsrichter erlässt anschließend einen richterlichen Beschluss aus dem der Betreute, der Betreuer, die einzelnen Aufgabenkreise sowie der gerichtliche Überprüfungszeitraum hervorgehen.



 

Aufgaben eines Betreuers

Zum Wohle des Betreuten


Die Aufgaben ergeben sich aus den Gesetzestexten in den
§§ 1815 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Ein Betreuer erledigt die Aufgaben, die der Betroffene selbst (teilweise) nicht mehr oder nicht immer bewältigen kann. Da die Aufgaben sehr komplex sein können, orientiert sich daran auch die Auswahl bzw. die benötigte Qualifikation des Betreuers. Viele von uns Berufsbetreuern haben daher einen akademischen Hintergrund kommen aus unterschiedlichen Fachrichtungen, wie Recht, Wirtschaft, Sozialpädagogik etc. Grundsätzlich ist ein hohes Maß an Problemlösungskompetenz, Flexibilität und eine "zupackende Mentalität" von Vorteil. Manchmal muss es sehr schnell gehen und es müssen akute Krisen bewältigt werden.

Die Aufgaben können u.a. die Organisation von sozialen oder pflegerischen Hilfsdiensten, die Sicherstellung der medizinischen Versorgung oder die Organisation von geeigneten Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten umfassen.

Bei psychisch kranken Menschen sind ggf. in engem Schulter-schluss mit den behandelnden Ärzten, Möglichkeiten für eine psychiatrische Behandlung oder einer Rehabilitation zu prüfen und zu organisieren. Dies gilt auch für suchtkranke Menschen.

Damit sind auch zahlreiche adminstrative Aufgaben verbunden, u.a. die Hilfe bei der Heimplatzsuche und der Wohnungs-auflösung. Die Beantragung von Sozialleistungen (Rente, Leistungen nach dem SGB) und die gewissenhafte Vermögenssorge, die nicht selten komplexe vermögens-, steuer- oder erbschaftsrechtliche Problemstellungen mit sich bringt, gehören zum breiten Aufgabenspektrum eines gesetzlichen Betreuers.

Maßstab für das Handeln des Betreuers bilden die rechtlichen Vorschriften des § 1821 Abs. 1 BGB. Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Vorrangig unterstützt der Betreuer den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen. Der Betreuer macht von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.

Für jeden Betreuten werden die Aufgabenkreise (kann einen oder mehrere Aufgaenkreise umfassen) individuell je nach Bedarf durch das Gericht festgestellt:

zum Beispiel:

  • Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Heimangelegenheiten
  • Vermögenssorge
  • Behördenangelegenheiten
  • Sozialleistungsangelegenheiten
  • Versicherungsangelegenheiten
  • Nachlassangelegenheiten
  • Arbeits- bzw. Ausbildungsangelegenheiten

Kosten

Vergütung des Betreues


1. Die Kosten einer rechtlichen Betreuung werden entweder aus dem Vermögen des Betreuten entnommen (das sog. Schonvermögen liegt bei 5.000,00€) oder es wird aus der Staatskasse entrichtet.

2. Das Amtsgericht erhebt gegenüber dem Betreuten ) sofern dieser als vermögend gilt) eine Kostenrechnung in der Betreuungssache sowie eine Jahresgebühr.


Bei einer berufsmäßig geführten Betreuung:
Die Vergütung ergibt sich aufgrund des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (§ 1836 BGB i. V. m. VBVG). Das VBVG wurde letztmalig am 22.06.2019 durch den deutschen Bundestag angepasst.

Es handelt sich hierbei um ein pauschaliertes und gestaffeltes Vergütungssystem, das u.a. berücksichtigt ob ein / eine Betreute(r)  vermögend oder mittellos ist und ob er /sie in einer eigene Wohnung lebt oder aber in einer Einrichtung. Zudem findet auch die Qualifikation des jeweiligen Berufsbetreuers ihren Niederschlag in der Vergütungshöhe.

In den ersten zwei Jahren der Betreuung besteht eine Staffelung der Vergütung, da der Aufwand in den ersten Monaten einer Betreuung meist ungleich höher ist. Ab dem 25. Monat bleibt die Pauschale gleich.